Abstract

Das BMAS hat gemeinsam mit dem BMG im April 2020 für einen begrenzten Zeitraum die COVID-19-ArbZV erlassen, um die Patientenversorgung und die der Allgemeinbevölkerung sicherzustellen. Die darin genehmigten Abweichungen vom ArbZG stehen im scharfen Gegensatz zu den vorliegenden arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zur Arbeitszeitgestaltung und sollten theoretisch zu einer Reduzierung des Arbeitsschutzniveaus führen.Nach einer kurzen Diskussion der Widersprüche zwischen den Vorgaben der Verordnung und vorliegenden gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen werden anhand rechnergestützter Risikobewertungen des Unfallrisikos und der Risiken gesundheitlicher und sozialer Beeinträchtigungen die mit dieser Verordnung verbundenen Absenkungen des Arbeitsschutzniveaus und die damit wiederum verbundenen Risiken für die Beschäftigten, die Patienten- und die Allgemeinversorgung demonstriert.Die Ergebnisse zeigen, dass alle untersuchten, nach der Verordnung zulässigen Arbeitszeitmodelle mit erheblichen Risikosteigerungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verbunden sind, ebenso wie mit Risiken für die Patientensicherheit und die Allgemeinversorgung. In der Diskussion wird aufgezeigt, dass die von dieser und weiteren Arbeitszeitregelungen erlaubten Massierungen der Arbeitszeit der Beschäftigten keinen erfolgversprechenden Lösungsansatz für fehlende Personalkapazitäten darstellen kann und der Arbeitszeitschutz in der BRD zurzeit keinen hohen Stellenwert hat.Praktische Relevanz: Eine Umorientierung des Arbeitsschutzes in der BRD unter der im ArbZG gebotenen Berücksichtigung gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse erscheint dringend erforderlich.

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