Abstract

Das Thema der Vordienstzeitenanrechnung in Osterreich ist ein schier endloses. Bereits rund 20 Vorabentscheidungsverfahren wurden durch osterreichische Gerichte initiiert – immer wieder liefen nationale Regelungen in Gesetzen oder Kollektivvertragen hinsichtlich der Anrechnung von in vorangehenden Arbeitsverhaltnissen erbrachten Dienstzeiten dem Unionsrecht zuwider. Die Aktualitat des Themas ebbt durch neue Vorlagen und teils weitreichende Entscheidungen des EuGH nicht ab, neue Perspektiven fuhren zu weiteren Fragen. Der durch den vorliegenden Beitrag versuchte Blick auf die Urteile aus der Vogelperspektive zeigt deutlich, dass sich ein Dogmatikwandel in der Argumentation des EuGH anbahnt. Wahrend in den fruhen 2000er Jahren eine beschrankte Vordienstzeitenanrechnung primar auf das damit einhergehende Problem einer potentiellen Ungleichbehandlung aus Grunden des Alters uberpruft wurde, wird in der aktuelleren Judikatur des EuGH schnell eine verbotene Beschrankung der Arbeitnehmerfreizugigkeit gesehen, die nicht selten in hypothetischen Sachverhalten erkannt wird, die keinen grenzuberschreitenden Bezug aufweisen. Der Beitrag versucht daher, eine Gesamtschau der Urteile unter den Gesichtspunkten Altersdiskriminierung und Arbeitnehmerfreizugigkeit zu bieten. Besonders auf die Urteile Bowman, SALK, EurothermenResort Bad Schallerbach und Krah wird intensiver eingegangen, da sie eine Vielzahl von Fragen aufwerfen, die in der Literatur bisher nur fragmentarisch bzw aufgrund ihrer Aktualitat noch gar nicht behandelt oder nicht in einen gemeinsamen Kontext eingebettet wurden. Als besonders interessant erweist sich die in der Rs Krah geauserte und somit fur die Mitgliedstaaten bindende Aussage des EuGH, dass gleichwertige Vordienstzeiten stets zur Ganze auf das bestehende Dienstverhaltnis anzurechnen sind, wenn eine derartige Berucksichtigung von Vordienstzeiten vorgesehen ist. Dies konnte schon bald eine „Ganz oder gar nicht-Politik“ nach sich ziehen, die abermals neue Probleme aufwerfen wurde.

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