Abstract

The Federal Act on Freedom of Information in the Administration (FoIA) came into effect on July 1. 2006. It created an enforceable right for every individual to gain access to official documents on request, whereas until then a principle of secrecy applied to the activities of the administration. On behalf of the Federal Office of Justice in 2014 we have conducted an evaluation of the implementation of the FoIA in the federal administration. If and how the intended change of culture in the federal administration has already been accomplished is being discussed in this article.

Highlights

  • Während eine solche Vorgehensweise nach unserer Einschätzung sicherlich nur in Ausnahmefällen angezeigt ist und teilweise auch über die Vorgaben des Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) hinausgeht, erachten wir einen direkten Austausch mit Gesuchstellenden bei umfassenden oder unklaren Gesuchen als sinnvoll; ein solcher kann sich ausserdem förderlich auf die Schaffung von Vertrauen in die Verwaltung auswirken

  • Das BGÖ legt in Art. 17 Abs. 1 BGÖ fest, dass für den Zugang zu amtlichen Dokumenten in der Regel eine Gebühr zu erheben ist

  • The Federal Act on Freedom of Information in the Administration (FoIA) came into effect on July 1. 2006. It created an enforceable right for every individual to gain access to official documents on request, whereas until a principle of secrecy applied to the activities of the administration

Read more

Summary

BGÖ setzt Amtsgeheimnis teilweise ausser Kraft

Das Amtsgeheimnis (Art. 22 BPG) gilt, wo das Gesetz eine Information als vertraulich definiert; allenfalls sehen Gesetze vor, dass eine Interessenabwägung getroffen werden muss, beispielsweise, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Veröffentlichung besteht. Die Fallstudien im Rahmen unserer Evaluation haben gezeigt, dass sich zwar bei einigen Behörden für vergleichsweise häufig nachgefragte Dokumente eine gewisse Routine ausbilden konnte, dies aber längst nicht für alle Behörden und Gesuche der Fall ist. Die Charakterisierung dieser E-Mails als amtliche Dokumente stiess bei den untersuchten Behörden daher kaum auf Widerstand. Aufgrund des indiskreten sprachlichen oder inhaltlichen Charakters, den diese Nachrichten haben können, besteht ein gewisser Widerstand gegen die Kategorisierung dieser Nachrichten als amtliche Dokumente. Das Bewusstsein, dass E-Mails unabhängig vom BGÖ öffentlich werden können – unabsichtlich oder in krimineller Absicht – ist bei einzelnen untersuchten Behörden zudem wenig ausgeprägt. Gleichzeitig ist es in Anbetracht der Untersuchungsergebnisse aus unserer Sicht angezeigt, die Mitarbeitenden von Bundesbehörden dazu anzuhalten, dass sie beim Abfassen von E-Mails auf eine ausreichende inhaltliche und sprachliche Qualität achten

Ermessensspielraum bei Ausnahmebestimmungen
Spärliche Informationen über Dokumentenbestand
Begrenzter Spielraum bei der Bearbeitungsdauer
Uneinheitliche Gebührenerhebung
Literatur
Full Text
Paper version not known

Talk to us

Join us for a 30 min session where you can share your feedback and ask us any queries you have

Schedule a call

Disclaimer: All third-party content on this website/platform is and will remain the property of their respective owners and is provided on "as is" basis without any warranties, express or implied. Use of third-party content does not indicate any affiliation, sponsorship with or endorsement by them. Any references to third-party content is to identify the corresponding services and shall be considered fair use under The CopyrightLaw.