Abstract

Zusammenfassung Die vorliegende Abhandlung zeigt die Rolle des BFH in der europäischen Beihilfekontrolle auf. Zunächst stellt die Autorin dar, dass eine nationale Steuerbegünstigung eine unionsrechtswidrige Beihilfe sein kann und eine entsprechende Prüfung auf vier Stufen erfolgt. Im Anschluss wird das Zusammenspiel der Kommission, des EuGH und des BFH in der Beihilfekontrolle beleuchtet. Es wird ausgeführt, dass der BFH als letztinstanzliches nationales Gericht bei ungeklärter Rechtslage zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH verpflichtet ist. Des Weiteren wird erläutert, dass der BFH in eine Prüfung nur eintreten kann, wenn bei ihm ein Verfahren anhängig ist. Dabei ist das Rechtsschutzziel des Steuerpflichtigen stets die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden. Der BFH hat außerdem zwischen Altbeihilfen und Neubeihilfen zu unterscheiden, da sie unterschiedlichen Regelungen folgen. Bei der Prüfung von Neubeihilfen wird verdeutlicht, dass der BFH vier Kategorien anwendet. In der ersten Kategorie ist die Beihilfefrage nicht entscheidungserheblich, da die Revision nach nationalem Recht unbegründet ist. In Kategorie zwei kommt es zwar auf die Beihilfefrage an, jedoch hat der BFH keine Zweifel, dass die Steuerbegünstigung keine unionsrechtswidrige Beihilfe ist. In der dritten Kategorie ersucht der BFH den EuGH um Vorabentscheidung, weil er die Rechtslage durch die bisherige Rechtsprechung noch nicht als geklärt ansieht. Die vierte Kategorie schließlich umfasst Fallgestaltungen, in denen der BFH von der Unionsrechtswidrigkeit der Steuerbegünstigungsvorschrift ausgeht und sie deshalb in dem bei ihm anhängigen Verfahren nicht anwendet. Abschließend zeigt die Autorin auf, dass sich aus der umfangreichen Analyse der BFH-Rechtsprechung eine in Inhalt und Menge ausgewogene Kontrollfunktion des BFH ableiten lässt.

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