Abstract
Dieser Beitrag erlautert verschiedene rechtliche Herausforderungen der Digitalisierung des Binnenmarkts. Im Mittelpunkt steht die Frage, wo der bestehende Rechtsrahmen zur Bewaltigung dieser Herausforderungen ausreicht und wo neue Rechtsvorschriften erforderlich sind. Der dringendste Regelungsbedarf wird im Bereich der autonomen Entscheidungsfindung durch kunstliche Intelligenz ausgemacht. Auch wenn die EU (und zunehmend auch der osterreichische Staat) diesen Regelungsbedarf zunehmend erkennt, bleiben rechtliche Regelungen bisher die Ausnahmen. Zwar hat der Unionsgesetzgeber in der DSGVO bereits spezifische Regelungen betreffend den Einsatz von Algorithmen erlassen, ansonsten finden sich jedoch bislang kaum Regelungsansatze.Im Gegensatz dazu scheinen das Wettbewerbsrecht und das Produkthaftungsrecht bereits heute geeignet, den Herausforderungen der Digitalisierung zu begegnen. Das betrifft insbesondere das Produkthaftungsrecht, das durchaus geeignet erscheint, die spezifischen Herausforderung der Konvergenz von Hardware und Software in smarten Produkten zu bewaltigen. Dennoch ware es auf Grund von UNklarheiten uber ihre Anwendbarkeit auf unkorperliche Sachen ratsam, die bestehenden Produkthaftungsregelungen zu prazisieren - was auch die Meining der Europaischen Kommission ist.Zwei weitere Rechtsbereiche sind auf Grund der sich wandelnden Bedurfnisse einer digitalisierten Gesellschaft erst kurzlich Gegenstand europaischer Gesetzgebungsmasnahmen geworden: Zum einen der Postsektor, zum anderen das E-Government. In beiden Bereichen wurden erst kurzlich (teilweise) unmittelbar anwendbare Verordnungen der EU erlassen - ein merkbarer Gegensatz zum Bereich der selbstlernenden kunstlichen Intelligenz. Wahrend die Umsetzung der neuen Verordnung uber grenzuberschreitende Paketdienstleistungen jedoch keine groseren Probleme aufwerfen durfte, wird die Verwirklichung des Digital Single Gateway im E-Government beachtliche Herausforderungen rechtlicher und organisatorischer Natur fur nationale Verwaltungen mit sich bringen (insbesondere, wenn man den eher masigen Erfolg der Vorgangerregelungen zum Einheitlichen Ansprechpartner in der Dienstleistungsrichtlinie bedenkt).
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