ZusammenfassungHintergrundEs gibt im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zwei Möglichkeiten der Leistungsgewährung mit praktischer Relevanz für die Gesundheitsversorgung (abhängig von der Voraufenthaltszeit): die Grundleistungen und die Leistungen in besonderen Fällen analog zum Sozialgesetzbuch (SGB) XII.MethodikDie Sekundärdatenanalyse untersucht das Leistungsgeschehen im Krankheitsfall bei den Leistungsempfängern nach dem AsylbLG beim Forschungsdatenzentrum der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Dem untersuchten Personenkreis wurde noch keine Flüchtlingseigenschaft bzw. Asylberechtigung zuerkannt.ErgebnisseZum Stichtag 31.12.2018 bezogen 423.201 Personen in Deutschland Leistungen nach dem AsylbLG. Davon war gut ein Drittel Frauen. Das Durchschnittsalter betrug 24 Jahre. Über die Hälfte stammte aus Asien. Über ein Drittel aller Leistungsempfänger befand sich in ambulanter (33,5 %) oder stationärer Behandlung (1,3 %). Zwischen den Bundesländern variierten die Leistungen zur Hilfe bei Krankheit sowie die gesundheitsbezogenen Pro-Kopf-Bruttoausgaben sehr stark. Die Gewährung von Leistungen bei Krankheit war in Aufnahmeeinrichtungen relativ gering. Mit Gesundheitskarte war die Inanspruchnahme stationärer Behandlung generell höher.Die gesundheitsbezogene Regelversorgung mit Hilfen in besonderen Fällen (§2 AsylbLG analog SGB XII) erreichte einen größeren Anteil an leistungsberechtigten Menschen mit 42,7 % am Jahresende als die Minimalversorgung nach §3 AsylbLG mit 29,0 %. Sie verursachte trotzdem im Vergleich weniger Bruttoausgaben.SchlussfolgerungEs wird empfohlen, §2 AsylbLG schon bei einer Voraufenthaltszeit ab 3 Monaten anzuwenden, um frühzeitiger die Hilfen analog Kap. 5–9 SGB XII gewähren zu können. Eine flächendeckende Einführung der Gesundheitskarte würde den Zugang verbessern.
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