Abstract

ZusammenfassungIm Mai 2021 wurde mit dem Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung ein neuer Paragraf in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt, dessen Ziel es ist, das Selbstbestimmungsrecht auch von Kindern in Bezug auf ihre geschlechtliche Identität zu schützen. Medizinische Behandlungen, die „das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzupassen“ zur einzigen Folge haben, sollen ohne Einwilligung des Kindes nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn die Behandlung nicht bis zur Einwilligungsfähigkeit des Kindes aufgeschoben werden kann. Die komplizierten Ausnahmeregelungen werden im Kontext der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes näher dargestellt. Dabei wird das Augenmerk auch darauf gerichtet, was von Mediziner_innen zu beachten ist.

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