Abstract

Zusammenfassung Die Liberalisierung netzgebundener Industrien muss regelmäßig über die Kontrolle der Marktmacht der früheren Monopolunternehmen erfolgen. Dies kann zumindest theoretisch nicht nur durch eine Ex-ante-Regulierung einer auf eine begrenzte Anzahl von Sektoren spezialisierten Institution wie die Bundesnetzagentur erfolgen, sondern auch durch eine Ex-post-Missbrauchsaufsicht einer sektorübergreifenden Wettbewerbsbehörde wie das Bundeskartellamt. Auf den deutschen Elektrizitätsmärkten oblag die gesamte Kontrolle bis 2005 dem Bundeskartellamt, bevor dann die Bundesnetzagentur als sektorübergreifende Regulierungsbehörde eingerichtet und ihr die Kontrolle über die Netznutzungsentgelte übertragen wurde. In den Bereichen der Flughafenregulierung und für Telekommunikationsmärkte ist die Debatte „Ex-ante Regulierung oder Ex-post Aufsicht” jedoch noch lange nicht beendet. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass eine solch einfache Dichotomisierung der Komplexität der Problematik und der Vielfalt der institutionellen Ausgestaltungsmöglichkeiten nicht gerecht wird. Vielmehr hängt die Empfehlung für die institutionelle Ausgestaltung des Regulierungsrahmens in netzgebundenen Industrien maßgeblich von der vollzogenen und absehbaren Entwicklung des Wettbewerbs und damit von der tatsächlichen Regulierungsbedürftigkeit des jeweiligen Marktes ab. Der vorliegende Beitrag entwickelt dazu, ausgehend von dem für Telekommunikationsmärkte entwickelten 3- Kriterien-Test, weitere Elemente zur Ausdifferenzierung der Regulierung. Vernünftige Ansätze enthält auch das deutsche Telekommunikationsgesetz (TKG). Eine sektorspezifische Missbrauchsaufsicht oder eine Ex-post-Regulierung, wie das TKG sie ermöglicht, bieten einerseits den Vorteil, dass sie der politökonomischen Überregulierungstendenz entgegenwirken, sind allerdings andererseits auch mit nicht unerheblichen Kosten und Risiken verbunden, was die intersektorale Konsistenz des Wettbewerbsrechts und die Anfälligkeit für politische Einflussnahme angeht. Insofern wäre eine sektorspezifische Missbrauchsaufsicht unbedingt mit einer Sunset-Klausel zu verbinden, die einen Übergang in das allgemeine Wettbewerbsrecht sicherstellt. Die Expost- Regulierung kann dann jedoch den Ausstieg aus der Regulierung durch das Herabklettern der Instrumentenleiter ermöglichen und so den Einstieg in den Ausstieg aus der sektorspezifischen Regulierung dort ermöglichen, wo dies wünschenswert ist.

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