Abstract
Immer wieder wird in Fachkreisen die Möglichkeit der ambulanten Zwangsbehandlung diskutiert. Im Jahr 2003 wurde in Deutschland erwogen, diese im Betreuungsrecht gesetzlich zu legitimieren. Es entstand aber eine politische Mehrheit, die dazu führte, dass ein gefährdeter Patient weiterhin nur stationär und bei fehlender Einwilligungsfähigkeit gegen seinen Willen behandelt werden darf. Trotzdem lebt der diesbezügliche Diskurs immer wieder auf.
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