Abstract
Mit dem Cannabisgesetz (kurz: CanG) wurde der private Anbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen legalisiert. Damit können auch Arbeitgeber den Freizeitkonsum ihrer Beschäftigten generell nicht mehr untersagen. Andererseits gilt für die Arbeitsplätze nach wie vor die DGUV Vorschrift 1, nach der eine durch Alkohol oder Drogen verursachte Berauschtheit am Arbeitsplatz nicht geduldet werden darf. Doch eine Berauschtheit durch Cannabis ist nicht so einfach zu objektivieren wie eine Alkoholisierung. Welche Konsequenzen ergeben sich durch die neue Gesetzeslage für uns in der Arbeitsmedizin?
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