Abstract

In Kants Werk Metaphysik der Sitten, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre scheint es so zu sein, dass er zum Strafrecht sowohl retributivistische als auch konsequentialistische Positionen bezieht. In den letzten Jahrzehnten, haben einige Forscher/innen dafür plädiert, dass Kants Theorie des Strafrechts daher ein Hybrid aus Konsequentialismus und Retributivismus sei. B. Sharon Byrds Auslegung ist die einflussreichste Version dieser Ansicht. Ich argumentiere demgegenüber dafür, dass die textlichen Beweise für die konsequentialistische Seite einer hybriden Auslegung nur schwach sind und dass Beweise für eine retributivistische Seite einer hybriden Auslegung nicht vorhanden sind. Es gibt sogar Textstellen, die dieser Auslegung widersprechen. Ich schließe daraus, dass die hybride Auslegung aufgegeben werden sollte.

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