Abstract

In letzter Zeit hat der Oberste Gerichtshof in Korea zwei Urteile gefällt, in denen Verträge aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage gekündigt wurden. Es stellt sich die Frage, ob es angemessen ist, dass sich die Auflösung des Vertrages ausschließlich auf die Störung der Geschäftsgrundlage stützt, zumal diese Probleme möglicherweise durch eine ergänzende Auslegung des Vertrages gelöst werden könnten. Um diese Frage zu beantworten, untersucht dieser Artikel die Störung der Geschäftsgrundlage und das Verhältnis zwischen der Störung der Geschäftsgrundlage und der ergänzenden Vertragsauslegung.
 Es erscheint sinnvoller, eine ergänzende Auslegung des Vertrages vorzunehmen, als die Störung der Geschäftsgrundlage, die aus dem Prinzip von Treu und Glauben abgeleitet wird, anzuwenden. Dies liegt daran, dass die ergänzende Auslegung, welche die Lücke im Vertrag füllt, indem sie den hypothetischen Willen berücksichtigt was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Lücke im Vertrag gekannt hätten, enger an den tatsächlichen Willen der Parteien gebunden ist als die Störung der Geschäftsgrundlage. Da die ergänzende Auslegung des Vertrages jedoch die vertragliche Intention der Parteien bestätigt und damit die vertragliche Lücke schließt, müsste die Störung der Geschäftsgrundlage als nächster Schritt berücksichtigt werden, wenn der hypothetische Wille der Vertragsparteien nicht festgestellt werden kann. Auf diese Weise können die ergänzende Auslegung von Verträgen und die Störung der Geschäftsgrundlage zusammenwirken, um Probleme so zu lösen, dass die Privatautonomie der Parteien bestmöglich respektiert und geschützt wird.

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