Abstract

Die Bestimmungen über die Entschädiung von Schäden nach dem koreanischen Polizeigesetz wurden zum Schutz der Rechte der Bürger und zur Gewährleistung einer stabilen Ausübung der Aufgaben von Polizeibeamten eingeführt. Die Entschädigung nach diesem Gesetz unterscheidet sich von dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Entschädigung nach Art. 23. Abs. 3 GG dadurch, dass sie nicht nur für materielle Schäden, sondern auch für Schäden an Leib und Leben, und nicht nur für beabsichtigte, sondern auch für unbeabsichtigte und zufällige Eingriffe entschädigt. Die Entschädigung nach dem koreanischen PolG ist von Bedeutung, da sie enteignungsgleiche Eingriffe, enteignende Eingriffe, und Aufopferungsanspruch, die bisher nur in der theoretischen Diskussion erörtert wurden, in das geltende Recht übernommen hat. In der Praxis der polizeichlichen Entschädigung gibt es jedoch die Tendenz, die in § 11-2 PolG festgelegten Anforderungen eher weit auszulegen. Diese Praxis mag zwar dem Zweck der polizeigesetzlichen Entschädigung entsprechen, führt aber dazu, dass die einheitliche Anwendung des Entschädiungsregelungen erschwert wird und die Abgrenzung zu anderen verwaltungsrechtlichen Schadensausgleichssystemen unklar wird. In dieser Hinsicht ist eine klare Auslegung und Anwendung der rechtlichen Anforderungen erforderlich. § 11-2 PolG enthält keine Bestimmung über die Ausübung des Regressanspruchs gegen den Verantwortlichen. Infolgedessen kann der Staat, selbst wenn er einem Nichtverantwortlichen eine Entschädigung geleistet hat, diese Kosten nicht vom Verantwortlichten zurückfordern. Dies wäre mit dem Gedanken der gerechten Lastenverteilung unvereinbar, da der Staat für das Fehlverhalten des Verantwortlichen haftet. Aus diesem Grund kommt es in der Entschädiungspraxis vor, dass auch dann, wenn eine Nichtverantwortliche die Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt, die Ansprüche mit der Begründung abgewiesen werden, dass ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Verantwortlichen besteht. Dies ist unvertretbar, weil damit das Risiko, keinen Schadensersatz erhalten zu können, auf einen Nichtverantwortlichen übertragen wird, dessen Rechtsgüter im Interesse des Gemeinwohls, wie Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr, beeinträchtigt wurden. Die Verantwortlichkeit des polizeilichen Veranwortlichen auf der Ebene der Ausübung von Polizeibefugnissen sollte auch auf der Ebene der Kostentragung beibehalten werden. Daher ist es notwendig, Vorschriften über den Regressanspruchs zu schaffen, um diese Situation zu verbessern.

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