Abstract

Inwiefern darf das Tragen religiöser Symbole und religiös konnotierter Kleidung am privaten Arbeitsplatz untersagt werden, ohne gegen das Diskriminierungsverbot zu verstossen? Der Beitrag geht dieser Frage nach, indem er die Rechtsprechung des EuGH aus einer schweizerischen Perspektive und mit rechtsvergleichenden Bezügen kritisch beleuchtet. Das Augenmerk liegt auf zwei Urteilen aus dem Jahr 2021 und 2022. Der Beitrag kommt zum Schluss, dass die beiden Entscheide dem Anliegen des Diskriminierungsschutzes besser Rechnung tragen als die vorhergehende Rechtsprechung. Die Bedingungen, welche der EuGH an die Zulässigkeit einer firmeninternen Politik der religiösen und weltanschaulichen Neutralität stellt, sind einer grundrechtsfreundlichen Auslegung zugänglich. Sie belässt den nationalen Gerichten einen beachtlichen Spielraum um sicherzustellen, dass das Diskriminierungsverbot und die Religionsfreiheit nicht einseitig wirtschaftlichen Interessen untergeordnet werden. Die Rechtsprechung internationaler Menschenrechtsorgane kann diesbezüglich wertvolle Impulse liefern.

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