Abstract

Die Berufskrankheit (BK) Haut Nr. 5101 war bisher definiert als „schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“. In einer weitreichenden Reform des Berufskrankheitenrechts, die zum 01.01.2021 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber beschlossen, den „Unterlassungszwang“ als Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit abzuschaffen. Dieser Unterlassungszwang sollte mit dem 1972 eingeführten Hautarztverfahren und den dort etablierten Präventionsinstrumenten (dermatologische Behandlung, Sanierung des Arbeitsplatzes, Hautschutzmaßnahmen, gesundheitspädagogische Maßnahmen) verhindert werden, was in einem Großteil der Fälle auch gelang. Während die Abschaffung des Unterlassungszwangs die Anerkennung von schweren oder wiederholt rückfälligen Hauterkrankungen als Berufskrankheiten erleichtert, wird das Hautarztverfahren jedoch weiterhin Bedeutung behalten für die beruflichen Hauterkrankungen, insbesondere Handekzeme, die primär nicht die Kriterien der Schwere und/oder der wiederholten Rückfälligkeit erfüllen und die durch geeignete Behandlungs- und Präventionsmaßnahmen beherrscht werden können. Um bei einer BK-Anzeige wegen der Schwere oder wiederholten Rückfälligkeit einer Hauterkrankung Verzögerungen in der Sekundärprävention zu vermeiden, sollte gleichzeitig über einen Hautarztbericht zur BK-Anzeige der Unfallversicherungsträger die für zeitnahe Präventionsmaßnahmen und einen dermatologischen Behandlungsauftrag erforderlichen Informationen erhalten. Ein Anhaltspunkt für die Schwere könnte der Erfolg oder der Misserfolg des Hautarztverfahrens sein.

Highlights

  • Regeneration des Barriereschadens; erweiterte Diagnostik und stadiengerechte Therapie; gesundheitspädagogische und -psychologische Interventionen; Umsetzung von individuellen Hautschutzmaßnahmen unter ergotherapeutischer Begleitung

  • forced a person to refrain from all activities

  • which came into force on 01 January 2021

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Summary

Peter Elsner

Das Hautarztverfahren nach Aufhebung des Unterlassungszwangs im Berufskrankheitenrecht. BKV von 1936 wurde diese Kannvorschrift in eine Sollvorschrift umgewandelt, der UV-Träger sollte bei einer drohenden BK nach Aufgabe der schädigenden Tätigkeit Übergangsrente zum Ausgleich hierdurch bedingter wirtschaftlicher Nachteile gewähren. BKV von 1968 in deren § 3 Absatz 1 Satz 1 wie folgt gefasst: „Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die UV-Träger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken.“. Siebente Berufskrankheiten- § 3 (1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verordnung verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken.

Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben
Veränderungen des individuellen Hautschutzund Hautpflegeverhaltens
Einhaltung ethischer Richtlinien
Literatur
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