Abstract

Die Haftung des Gemeinwesens für widerrechtliches schädigendes Handeln seiner Organe und Beamten im Rahmen der staatlichen Aufgabenerfüllung ist im Grundsatz unumstritten und in Bund und Kantonen weitgehend gesetzlich verankert. Damit wird der Staat auch für Schäden vermögensrechtlich verantwortlich gemacht, welche die Polizei anlässlich der Ausführung sicherheitspolizeilicher Aufgaben einer Person rechtswidrig verursacht. Handelt jedoch nicht der Staat selbst durch die Polizei, sondern wird in dessen Auftrag an seiner Stelle ein privates Sicherheitsunternehmen tätig, wird die Staatshaftung teilweise in Frage gestellt. Obwohl bei der Erfüllung staatlicher – und insbesondere sicherheitspolizeilicher – Aufgaben durch Private das Prinzip der haftungsrechtlichen Gleichstellung der geschädigten Person zu beachten ist, halten diesem Prinzip die in der Schweiz geltenden Staatshaftungsmodelle nicht immer stand. Ausgehend von der Feststellung, dass Private zunehmend in die Wahrnehmung staatlicher Sicherheitspolizeiaufgaben eingebunden werden, setzt sich der vorliegende Beitrag zum einen mit dem Vorgang einer solchen Privatisierung auseinander. Zum anderen analysiert und hinterfragt er die in diesem Zusammenhang vorgesehenen Staatshaftungsmodelle, und zwar mit Blick auf die Rechtsstellung der geschädigten Person und den schadensgeneigten Bereich, in dem private Sicherheitsunternehmen für den Staat tätig werden.

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