Abstract

Zusammenfassung Risikomanagement und Compliance sind als Pflichten von der Agenda der Geschäftsleitungsorgane großer Kapitalgesellschaften nicht mehr wegzudenken. Sie lassen sich neben bereichsspezifischen Regelungen aus dem Aufsichtsrecht für Banken und Versicherungen sowie der Regelung in § 91 Abs. 2 AktG insbesondere auf Sorgfaltspflichten der Geschäftsleitung zurückführen. In der rechtswissenschaftlichen und -praktischen Diskussion werden diese Pflichten regelmäßig anhand der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung diskutiert, während der Rechtsform der Genossenschaft kaum Bedeutung geschenkt wird. Im Ergebnis ergeben sich für den Genossenschaftsvorstand jedoch vergleichbare Pflichten.

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