Abstract
Zusammenfassung Viele Leistungen des SGB II und SGB III sind Ermessensleistungen. Zwar existieren ermessenslenkende Vorgaben durch die Ziele der Sozialgesetzbücher und Weisungen der Agentur für Arbeit, dennoch besteht ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum für die Fachkräfte. Obwohl die Fachkräfte in der Arbeitsvermittlung Recht in die Praxis umsetzen, verfügen sie in der Regel nicht über eine langjährige juristische Ausbildung. Die teils widersprüchlichen Zielsetzungen in den Sozialgesetzbüchern können die konkrete Fallbearbeitung zusätzlich erschweren. Bisherige Untersuchung in der Arbeitsvermittlung stellen überdies eine heterogene Beratungspraxis der Fachkräfte fest. In diesem Beitrag wird untersucht, welche professionellen und persönlichen Orientierungen der Fachkräfte Einfluss auf die Entscheidungen bei der Gewährung oder Nicht-Gewährung von Leistungen bei jungen Klient:innen unter 25 Jahren nehmen. Es zeigt sich, dass die Interpretation der gesetzlichen Rahmenbedingungen eng mit dem professionellen Selbstverständnis der Fachkräfte verbunden ist. Dieses Selbstverständnis unterscheidet sich jedoch von Fachkraft zu Fachkraft, was zur Schaffung spezifischer Rechtswirklichkeiten führt. Der Beitrag diskutiert auf Basis dieser Ergebnisse, was das Prinzip der Ermessenleistung für den Zugang zu Recht einer besonders vulnerable Personengruppe bedeutet.
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