Abstract

Die Nutzung öffentlich zugänglicher Informationen („Open Source Information“) durch Strafverfolgungsbehörden mag auf den ersten Blick unproblematisch erscheinen, ist jedoch strafprozessrechtlich nicht unbedenklich. Die Bearbeitung von Personendaten im Rahmen von „Open Source Intelligence“ (OSINT) berührt Art. 13 Abs. 2 BV. Das Vorliegen einer Einwilligung durch die Veröffentlichung der Informationen schliesst die Qualifikation als Grundrechtseingriff nicht aus und lässt das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage nicht entfallen, reduziert die Invasivität der Massnahme aber deutlich. Wie diese Abhandlung darlegt, lässt sich allerdings nicht bei jeder OSINT-Methode auf eine Einwilligung schliessen. Einfaches und generatives Web Crawling sind von Web Scraping oder intelligenten Datenweiterberarbeitungen zu unterscheiden. Bei der Beurteilung der Invasivität von OSINT-Massnahmen sind ferner ihr Zweck, die Art der bearbeiteten Daten und zu überwindende technische Hürden einzubeziehen. Die Auseinandersetzung mit den strafprozess-, verfassungs- und konventionsrechtlichen Grundlagen zeigt, dass das geltende Recht nur minimalinvasive Open Source-Recherchen, nicht jedoch eingriffsintensivere Massnahmen abdeckt. Eine explizite innerstaatliche Regulierung wäre in Anbetracht der Praxisrelevanz dieser Ermittlungsmethode angezeigt.

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