Abstract
In der neueren deutschen Rechtsprechung wurden die Anforderungen an die rechtliche Zulassigkeit von Zwangsbehandlungen verscharft und der Berucksichtigung des naturlichen Willens nicht selbstbestimmungsfahiger Patienten ein hoherer Stellenwert eingeraumt. So ist der behandelnde Arzt etwa verpflichtet, einen letzten Versuch zu unternehmen, eine auf Vertrauen gegrundete Zustimmung zu erhalten. In Anbetracht dessen, dass ein solches Gesprach im Kontext informellen Zwangs stattfindet, ergibt sich ein medizinethisches Dilemma: Entweder wird eine Zwangsbehandlung durchgefuhrt und somit direkter korperlicher Zwang angewendet, oder eine Zustimmung wird erzielt, jedoch gegebenenfalls um den Preis, dass informeller Zwang – z. B. in Form einer Drohung, Tauschung oder Manipulation – ausgeubt wird. Es wird dafur argumentiert, dass die Antwort auf dieses Problem im philosophischen Begriff der Anerkennung zu finden ist, der im vorliegenden Kontext als eine spezifische Haltung aufgefasst wird und sich in einem respektvollen Umgang des Klinikpersonals mit den betroffenen Patienten zeigt. Die Ausubung von (informellem) Zwang ist in solchen Fallen kaum zu vermeiden. Dennoch kann man in dieser Situation besser oder schlechter mit dem Patienten umgehen – und besser heist hier, dem Patienten Anerkennung entgegenbringen.
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