Abstract

HintergrundDer Zugang zu rehabilitativen Komplexleistungen in den stationären Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation ist nahezu ausschließlich psychosomatisch und leicht psychisch erkrankten sowie abhängigkeitserkrankten Personen vorbehalten 1. Schwer psychisch erkrankte Menschen werden auf die medizinisch-berufliche Komplexleistung der Rehabilitationseinrichtung für psychisch Kranke (RPK) verwiesen, für die sie jedoch meist nicht die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Selbst bei der ambulanten RPK-Leistung wird die Teilnahme an täglich mindestens vier bis acht Stunden Therapiezeit an fünf bis sechs Tagen in der Woche vorausgesetzt. Gemeindepsychiatrische Leistungen erhalten sie in der Regel in unterstützten Wohnformen der Eingliederungshilfe, in denen im Jahr 2019 mehr als 200.000 Menschen mit seelischer Behinderung erfasst wurden 2. Ambulante Komplexleistungen der medizinischen Rehabilitation im Anschluss an die stationäre oder stationsäquivalente (StäB) Akutbehandlung sind sozialrechtlich bisher nicht erschlossen.

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