Abstract

Zusammenfassung 1. Spielt ein Dienstleister im Produktvertrieb eines Unternehmens eine zentrale Rolle, unterliegt er ebenfalls dem Kartellverbot des Art. 101 AEUV. 2. Weist der Dienstleister das Unternehmen auf die Möglichkeit zur Errichtung einer Wettbewerbsbeschränkung hin und stellt anschließend vom Unternehmen angefragte Mittel zu deren Umsetzung zur Verfügung, lässt dies auf die für eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise i. S. d. Art. 101 Abs. 1 AEUV notwendige Willensübereinstimmung schließen. 3. Wird der Handel im Binnenmarkt dadurch beschränkt, dass Abnehmer am Produktbezug auf Grund ihres geografischen Standorts gehindert werden, liegt eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vor, was etwa beim sog. Geoblocking von Videospielen im Internet zu bejahen ist. 4. An den betroffenen Videospielen bestehende Urheberrechte rechtfertigen nachteilige Auswirkungen des Geoblockings auf den europäischen Binnenmarkt nicht. (Leitsätze des Verfassers)

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