Abstract

Fragestellung: Der § 218 a Abs. 2 StGB lässt einen Abbruch nach der 12. Woche straffrei, wenn die Schwangere den Abbruch wünscht, nach ärztlicher Erkenntnis eine Gefährdung der Gesundheit durch das Austragen der Schwangerschaft zu erwarten ist und diese Gefährdung nicht auf andere zumutbare Weise abgewendet werden kann. Wir suchten an der Universitätsklinik Erlangen nach einem Entscheidungsverfahren, das eine Güterabwägung für jeden Einzelfall ermöglicht. Material und Methodik: Innerhalb von 12 Monaten wurde in 13 Fällen die Frage nach einem späten Schwangerschaftsabbruch ausführlich besprochen und entschieden. Neben relevanten Fachkonsilen fand mit dem betroffenen Paar ein Ethikgespräch zur Klärung der rechtlichen und ethischen Rahmenbedingungen statt. Beim Hauptgespräch wurden die medizinischen Fakten vom behandelnden Pränatalmediziner und von Konsiliarärzten ausführlich dargestellt und mit Unterstützung der AG-Ethikberatung des klinischen Ethikkomitees eine Güterabwägung vorgenommen. Aus den Stellungnahmen der Teilnehmer leitete sich ein für den Pränatalmediziner nicht bindendes Mehrheitsvotum ab. Ergebnisse: In 12 von 13 Fällen waren Fehlbildungen des Feten maßgeblicher Grund für den Wunsch der Patientin nach einem Abbruch. In drei Fällen konnte eine manifeste psychiatrische Gesundheitsgefährdung der Schwangeren festgestellt werden, in den anderen Fällen eine starke psychische Belastung. Alle Schwangeren lebten in stabilen Partnerschaften und in gesicherten finanziellen Verhältnissen. Ein Fetozid wurde in acht Fällen durchgeführt, ein Schwangerschaftsabbruch in sieben Fällen. Schlussfolgerung: Der § 218 lässt bei mütterlicher Indikation einen Spielraum für Abbrüche nach der 12. Woche. Am Universitätsklinikum Erlangen wurde ein Modell der Entscheidungsfindung erarbeitet, das ein transparentes Verfahren unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens sicherstellt.

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