Abstract

Zusammenfassung Hintergrund Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) liegt die Gesetzgebungsbefugnis für Todesfeststellung und Leichenschau bei den Ländern, während das Personenstandswesen in die Bundesgesetzgebungsbefugnis fällt. Das Personenstandsrecht ist im Personenstandsgesetz (PStG) und der Personenstandsverordnung (PStV) geregelt. Ziel der Arbeit Untersucht werden sollten evtl. Auswirkungen der Änderung des § 31 PStV vom 01.11.2018 auf die ärztliche Leichenschau. Konkret ging es um die Abgrenzung der Tot- von der Fehlgeburt und damit der Pflicht zur ärztlichen Leichenschau unter Berücksichtigung der Bundes- und Landesgesetzgebung. Methodik Die „Bestattungsgesetze“ der 16 Bundesländer sowie dazugehörige Verordnungen und das PStG und die PStV wurden systematisch analysiert. Ergebnisse In 12 der 16 Ländergesetze wird das Totgeborene bzw. tot geborene Kind – in Abgrenzung zur Fehlgeburt (Fehlgeborenes) – über das Geburtsgewicht von mindestens 500 g definiert. In Hessen, Bremen und im Saarland wird zusätzlich als alternatives Kriterium die 24. Schwangerschaftswoche (SSW) genannt. Das Kriterium „Erreichen der 24. SSW“ kam im bremischen und saarländischen Bestattungsrecht nach der Änderung des § 31 PStV hinzu. Im hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz ist alternativ „nach der 24. SSW geboren“ verwendet. Diskussion Unabhängig von der nicht abschließend geklärten Frage, ob es sich bei einer Totgeburt um einen personenstandsrechtlichen „Sterbefall“ handelt, lässt sich eine von den „Bestattungsgesetzen“ der Länder unabhängige Leichenschaupflicht ableiten: bei der Annahme eines Sterbefalls unmittelbar aus § 38 Nr. 4 PStV, bei Ablehnung mittelbar aus § 33 S. 3 PStV i. V. m. § 5 PStV. Für diese Leichenschaupflicht müssten bezüglich der Leichendefinition die Kriterien des Personenstandsrechts gelten. Demnach wäre in allen Bundesländern – unabhängig von den Kriterien in den jeweiligen „Bestattungsgesetzen“ – zur Differenzierung zwischen Totgeburt und Fehlgeburt das alternative Merkmal „Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche“ zu überprüfen, falls die tote Leibesfrucht, die keine Zeichen des Gelebthabens außerhalb des Mutterleibs aufweist, unter 500 g wiegt.

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