Abstract

Der Erfolg einer Pharmakotherapie wird durch das Auftreten unerwünschter Arzneimittelwirkungen und die nur schwer vorhersehbaren Interaktionen zwischen mehreren Arzneimitteln bei Polypharmazie begrenzt. Bei Berücksichtigung der komplexen Wirkungsweise von Arzneimitteln einschließlich ihrer jeweils spezifischen Nebenwirkungsprofile werden an das ärztliche Aufklärungsgespräch mit Blick auf das Gebot einer patientengerechten Verständlichkeit hohe Anforderungen gestellt, insbesondere in Bezug auf eine ordnungsgemäße und vollständige Durchführung der Risiko- und Alternativaufklärung, aber auch hinsichtlich der Sicherungsaufklärung. Doch diese Anforderungen lassen sich praktisch wohl kaum jemals im medizinischen Alltag wirklich umsetzen. In diesem Artikel sollen deshalb anhand ausgewählter, aktueller Rechtsprechung die anwendungspraktischen Limitationen bei der Aufklärung vor der Einleitung und Überwachung einer Arzneimitteltherapie diskutiert werden. Im Besonderen wird auf bestehende Konfliktpotenziale zwischen dem Patientenrechtegesetz und dem sogenannten „Recht auf Nichtwissen“ hingewiesen.

Highlights

  • Mit den Erfolgen der pharmakologischen Grundlagenforschung und ihrer Verankerung in der klinischen Pharmakologie haben sich die therapeutischen Möglichkeiten einer Arzneimittelbehandlung zweifellos verbessert

  • Dormann H et al (2004) Readmissions and adverse drug reactions in internal medicine: the economic impact

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Summary

Häufigkeit von tödlichen und nichttödlichen unerwünschten Arzneimittelwirkungen

Mit den Erfolgen der pharmakologischen Grundlagenforschung und ihrer Verankerung in der klinischen Pharmakologie haben sich die therapeutischen Möglichkeiten einer Arzneimittelbehandlung zweifellos verbessert. Die Häufigkeit des Auftretens unerwünschter Arzneimittelreaktionen steigt mit der Anzahl der verabreichten Medikamente und bei einer Verordnung außerhalb des von den Arzneimittelbehörden zugelassenen Gebrauchs; namentlich pädiatrische und geriatrische Patienten sind bei zulassungsüberschreitender Anwendung einem hohen Risiko für unerwünschte Arzneimittelwirkungen ausgesetzt [2,3,4,5,6]. Angesichts der besorgniserregenden Inzidenz von unerwünschten Arzneimittelreaktionen und deren Bedeutung für den klinischen Alltag ist es ein wenig überraschend, dass Arzthaftungsprozesse überwiegend aus anderen Gründen denn wegen unzureichender oder fehlerhafter Aufklärung über mögliche Arzneimittelwirkungen geführt werden. 1 BGB hat darüber hinaus aber auch Auswirkungen auf die Selbstbestimmungsaufklärung, denn bedingt durch die Komplexität der Therapie werden an die eigenverantwortliche und informierte Entscheidungsfindung des Patienten über den erhofften Nutzen einer Arzneimitteltherapie hohe Anforderungen gestellt. Nachfolgend sollen daher anhand der aktuellen Gesetzeslage die Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht bei der Einleitung und Überwachung einer medikamentösen Therapie skizziert und der Frage nachgegangen werden, wie die dahingehende Aufklärungsverpflichtung durch die aktuelle Rechtsprechung in Anbetracht seltener, aber schwerwiegender Komplikationen einer außerhalb von klinischen Studien stattfindenden Pharmakotherapie praktisch ausgelegt wird

Reichweite und Grenzen der Aufklärungspflichten im Rahmen der Pharmakotherapie
Häufigkeitsangaben zu Komplikationen im Aufklärungsgespräch
Aufklärung über Arzneimittelwirkungen begünstigt schädliche Noceboeffekte
Einhaltung ethischer Richtlinien
Literatur
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