Abstract

In der vorliegenden Arbeit beschäftige ich mich mit der Auslegung des §9 Abs.
 3(Zeugenschutz) des Gesetzes zur parlamentarischen Zeugenaussage und Begutachtung
 (folgend: pZuBG). Nach §9 Abs 3 des pZuBG darf gegen einen im parlamentarischen
 Verfahren Aussage gemachten Zeuge keine mehr benachteiligende Verfügung
 auferlegt werden, soweit er schon nach Straftatbestände des pZuBG bestraft wird.
 Da die Bestrafung gemäß des pZuBG ausschließlich von der Anzeige der
 Nationalversammlung abhängig ist, kann der Täter wegen keiner Gebrauchmachung
 durch Nationalversammlung de facto nicht bestraft werden. Dieser Fall fällt auch
 in Anwendungsbereich des §9 Abs 3 des pZuBG. Darüber hinaus soll die
 ‘benachteiligende Verfügung’ im Sinne des §9 Abs 3 des pZuBG auch ‘strafrechtlich’
 benachteiligende Verfügung bzw. Maßnahme einschließen, weil eine solche Auslegung
 mit der normalen Verwendung des Wortlauts ‘benachteiligende Verfügung’ im
 Einklang steht. Wenn strafrechtliche Verfügung von der ‘benachteiligenden Verfügung’
 ausgeschlossen wird, würde dies die Strafbarkeit der Strafbestimmungen im
 pZuBG ungerechtfertigt erweitern und einen Verstoß gegen den Auslegungsgrundsätze
 im Sinne von nulla poena sine lege darstellen.

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