Abstract

Abstract Die Richtlinie 96/29 EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlung fordert von Mitgliedsländern Strahlenschutzmaßnahmen bei natürlichen Strahlenquellen, auch wenn deren Radioaktivität nicht genutzt wird, wenn die natürliche Strahlenexposition erheblich erhöht ist. Diese Forderung wird in der neuen Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in nationales Recht umgesetzt, die dafür einen eigenen Regelungsbereich enthält. Da die Einwirkungsmöglichkeiten auf die natürlicherweise vorhandenen Strahlenquellen wesentlich geringer sind als bei der Anwendung der Radioaktivität oder der ionisierenden Strahlung unterscheiden sich die Regelungen in mancher Hinsicht. Die Regelungen beschränken sich auf solche Handlungen, die für Beschäftigte oder Personen der Bevölkerung zu Strahlenexpositionen von mehr als 1 mSv fuhren. Die Regelungen wenden sich vor allem an den Arbeitgeber. Sie definieren seine Verantwortung für diesen Teil des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Umfangreiche behördliche Genehmigungen und Überwachungen werden vermieden.

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