Ermittlung und Bewertung von ekelerregenden und Übelkeit auslösenden Gerüchen – die neue VDI-Richtlinie 3940 Blatt 6/Evaluation and assessment of disgusting and nauseating odours

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Ekelerregende oder Übelkeit auslösende Gerüche gelten – unabhängig von der Frage einer erheblichen Geruchsbelästigung – als schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). In diesem Fall ist ein erhöhter Prüfaufwand durch die zuständige Behörde erforderlich. Die neue Richtlinie VDI 3940 Blatt 6 beschreibt eine standardisierte Vorgehensweise, um zu prüfen, ob ekelerregende und Übelkeit auslösende Geruchsimmissionen vorliegen. Mindestens zwölf unterschiedliche Prüferinnen und Prüfer beurteilen die aktuell wahrnehmbare Geruchsqualität einer Anlage. Die Beschreibung der Geruchsqualität erfolgt mithilfe eines kurzen Fragebogens anhand von Intensität, Hedonik, Geruchsbelästigung, typischen Symptomen wie Übelkeit oder Brechreiz (ja/nein) und Ekelgefühl (ja/nein). Dabei wird von der Situation einer durchschnittlich empfindlichen Person ausgegangen, nicht von den individuellen subjektiven Empfindungen einzelner Personen. Die Antworten werden mithilfe einer Formel zusammengefasst, um das Ekelpotenzial in einem Zahlenwert auszudrücken. Dabei werden die fünf Zahlenwerte nicht einfach addiert, sondern mit Gewichtungsfaktoren versehen. Der Fragebogen wurde an verschiedenen Geruchsqualitäten getestet, zum Beispiel Schweinestall, Klärschlammtrocknung und Tierkörperverwertungsanlage. Das kritische Ekelpotenzial wird erreicht beziehungsweise überschritten, wenn die Geruchsqualität sehr intensiv, sehr unangenehm und deutlich belästigend ist und bei einem Teil des Prüferkollektivs typische Symptome und Ekelempfinden auftreten. Um einen Anfangsverdacht zu erhärten, kann das Ermittlungsverfahren zunächst in vereinfachter Form vor Ort angewendet werden. Bei Bedarf können sich daran aufwendigere gutachterliche Untersuchungen anschließen. Die Richtlinie stellt einen objektiven Maßstab zur Verfügung, um zu beurteilen, ob durch ekelerregende und Übelkeit auslösende Geruchsimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG hervorgerufen werden.

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