Die Pressefreiheit im Lichte des Waffengesetzes
Eine Journalistin wurde von der Genfer Justiz wegen Verletzung des Waffengesetzes verurteilt. Sie hatte im 3D-Druck hergestellte Teile für die Herstellung einer Waffe bestellt, die Teile zusammengebaut, transportiert und aufbewahrt. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Journalistin gut. Es hielt fest, dass sie in Ausübung ihres Berufes gehandelt habe und sich daher auf Art. 10 Abs. 2 EMRK berufen könne. Nach dieser Bestimmung verstösst eine Bestrafung gegen die Meinungsäusserungsfreiheit, wenn sie in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig ist. Die Gefährdung sei im konkreten Fall abstrakt und gering gewesen, denn die Waffe sei unbrauchbar gewesen, versteckt transportiert und sicher gelagert worden. Die Autoren kommentieren das Urteil und werfen dabei einen Blick auf die Definition des Begriffs Waffe in den USA und in der EU.
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